§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Gesangverein Frohsinn Buch am Ahorn" .

Er hat seinen Sitz in Ahorn-Buch.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Er trägt an Festtagen zur feierlichen Gestaltung der Gottesdienste bei und übernimmt auf Wunsch den Grabgesang bei Beerdigungen, sofern ihm das möglich ist. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Mitglieder, die dem Verein besondere Dienste erwiesen haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:       a. durch freiwilligen Austritt

                                                 b. durch Tod

                                                 c. durch Ausschluss

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Die Ausschließung erfolgt durch die Vorstandschaft.

 

 

§ 5

 

Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und, wenn nicht dringende Hindernisse im Wege stehen,  an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.

Der Chorleiter hat das Recht, Mitglieder, welche die Gesangproben nachlässig besuchen, von der Mitwirkung bei öffentlichen Aufführungen aus Rücksicht für deren Erfolg, auszuschließen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

 

 

§ 6

 

Verwendung der Finanzmittel

 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

 

 

 

§ 7

 

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Hiervon abweichend kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern der Vorstandschaft für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

 

 

 

§ 8

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:      a. die Mitgliederversammlung

                                                 b. der Vorstand

 

 

 

§ 9

 

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens einmal jährlich - einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Eine Mitgliederversammlung ist eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl  der Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.    Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b.    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes

c.    Wahl des Vorstandes

d.    Wahl von zwei, dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren

e.    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

f.      Entlastung des Vorstandes

g.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h.    Ernennung von Ehrenmitgliedern

i.       Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.

 

 

 

 

 

§ 10

 

Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

a.     dem geschäftsführenden Vorstand

b.     dem Chorleiter

c.     dem Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores und zwei fördernden Mitgliedern

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

a.    der Vorsitzende/ die Vorsitzende

b.    der /die stellvertretende Vorsitzende

c.    der/ die Schriftführer/in

d.    der/ die Kassenführer/in

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

 

 

Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird. Sie bestimmt auch die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Chorleiter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Für besondere Gelegenheiten und Festlichkeiten steht dem Vorstand das Recht zu aus der gesamten Mitgliedschaft besondere Ausschüsse zu bilden.

Gemäß § 26 BGB ist der/die erste und zweite Vorsitzende vertretungsberechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 11

 

Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 12

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Ahorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Buch zu verwenden hat.

 

Ahorn-Buch, den 20.02.2010

 

Isolde Weber, Waltraud Honeck, Christel Spiesberger, Karl-Heinz Spiesberger

 

 

 

Eingetragen beim Amtsgericht -Registergericht- Tauberbischofsheim am

20.05.2010