§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Gesangverein Frohsinn Buch
am Ahorn" .
Er hat seinen Sitz in Ahorn-Buch.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes und des
Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen
verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte
und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den
Dienst der Öffentlichkeit. Er trägt an Festtagen zur feierlichen Gestaltung der
Gottesdienste bei und übernimmt auf Wunsch den Grabgesang bei Beerdigungen,
sofern ihm das möglich ist. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann
jede Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne
selbst zu singen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Mitglieder, die dem
Verein besondere Dienste erwiesen haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a. durch freiwilligen Austritt
b.
durch Tod
c.
durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder
mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Die Ausschließung erfolgt
durch die Vorstandschaft.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern
und, wenn nicht dringende Hindernisse im Wege stehen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den
Singstunden teilzunehmen.
Der Chorleiter hat das Recht, Mitglieder, welche die
Gesangproben nachlässig besuchen, von der Mitwirkung bei öffentlichen
Aufführungen aus Rücksicht für deren Erfolg, auszuschließen. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich
zu entrichten.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den
beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu
vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus
Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7
Die Mitglieder der Vorstandschaft sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig.
Hiervon
abweichend kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern der
Vorstandschaft für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt
wird.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung
b.
der Vorstand
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf -
mindestens einmal jährlich - einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder
die Einberufung verlangt.
Eine Mitgliederversammlung ist eine Woche vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung
des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den
Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Feststellung, Abänderung und Auslegung
der Satzung
b. Entgegennahme des Jahresberichtes und
der Jahresrechnung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl von zwei, dem Vorstand nicht
angehörenden Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f. Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Entgegennahme des musikalischen
Berichtes des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu,
Anträge einzubringen.
§ 10
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. dem Chorleiter
c. dem Beirat, gebildet aus vier singenden
Mitgliedern des Chores und zwei fördernden Mitgliedern
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a. der Vorsitzende/ die Vorsitzende
b. der /die stellvertretende Vorsitzende
c. der/ die Schriftführer/in
d. der/ die Kassenführer/in
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines
der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme
des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird. Sie bestimmt auch
die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Chorleiter. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen.
Für besondere Gelegenheiten und Festlichkeiten steht dem Vorstand
das Recht zu aus der gesamten Mitgliedschaft besondere Ausschüsse zu bilden.
Gemäß § 26 BGB ist der/die erste und zweite Vorsitzende
vertretungsberechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu
einberufenen Mitgliederversammlung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Ahorn,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser
Satzung im Ortsteil Buch zu verwenden hat.
Ahorn-Buch, den 20.02.2010
Isolde Weber, Waltraud Honeck,
Christel Spiesberger, Karl-Heinz Spiesberger
Eingetragen beim Amtsgericht -Registergericht-
Tauberbischofsheim am
20.05.2010